Sie sind sich zum Beispiel ...
- nach einer Ehescheidung oder
- einem Erbfall
nicht über die Verwertung eines gemeinsamen Grundstücks einig?
Für diesen Fall bietet das Gesetz Ihnen und jedem weiteren Beteiligten die Mög-lichkeit, das Grundstück auch gegen den Willen des/der anderen Beteiligten durch eine Versteigerung zu verwerten. Dabei wird das unteilbare Grundstück quasi ge-gen den teilbaren Versteigerungserlös ausgetauscht. Nicht mehr und nicht weni-ger! Ich erläutere Ihnen gern, was das in der Praxis für Sie bedeutet. Dies ist näm-lich nur der erste Schritt zu dem noch fernen Ziel der endgültigen Aufhebung der Gemeinschaft.
Die Teilungsversteigerung ...
.... ist ein rechtlich kompliziertes Gebiet, bei dem die Qualität des eigenen und des "gegnerischen" Verhaltens sehr schnell über Haben und Nichthaben des Grund-stücks bzw. erheblicher Geldsummen entscheidet. Deshalb sollte jeder Miteigentü-mer im Zweifel einen Fachmann zu Rate ziehen; und zwar nur einen Fachmann, der sich in diesem abgelegenen Rechtsgebiet auch wirklich und nachweisbar auskennt. Da es sich im Wesentlichen um Rechtsberatung handelt, kommen in aller Regel Rechtsanwälte in Frage; andere Berater verstoßen bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gegen das Rechtsberatungs- bzw. das Rechtsdienstleistungsgesetz und riskieren, vom Gericht nicht gehört zu werden. Aber nur wenige Rechtsanwälte kennen sich mit Zwangsversteigerungen wirklich aus; dafür sollten Sie als Mandant einer-seits Verständnis haben, andererseits sollte Ihr Rechtsanwalt offen zugeben, wenn er selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, und die Zuziehung ei-nes Spezialisten empfehlen. Ist Ihr Rechtsanwalt so ehrlich?
In der Regel geht es um viel Geld, ...
... Sie sollten also darauf achten, dass Sie gut beraten sind und sämtliche Möglichkeiten, zunächst einmal zu einem angemessenen Auseinandersetzungs-guthaben zu kommen, nutzen. Nicht selten wurden Verfahren angestrengt, obwohl bei Antragstellung bereits erkennbar war, dass mit Geboten nicht zu rechnen ist. Gelingt es Ihnen nicht, das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung zu ver-werten, bleiben Sie als Antragsteller auf den Verfahrenskosten sitzen. Das allein ist schon ärgerlich genug.
Ich untersuche gern vor der Antragstellung anhand der vorliegenden Informationen die Voraussetzungen und wage eine Erfolgsprognose. Im Falle einer düsteren Prognose zeige ich Ihnen gern auf, ob und durch welche Maßnahmen günstige-re Voraussetzungen geschaffen werden können.