Im Zwangsverwaltungsverfahren
.... soll im Gegensatz zur Zwangsversteigerung der wirtschaftliche Bestand des Grundstücks nicht angegriffen werden. Die Gläubiger erhalten lediglich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks Zugriff auf die laufen-den Erträgnisse, woraus sie die laufenden wiederkehrenden Leistungen ihrer ding-lichen Rechte bedienen können.
Häufig wird die Zwangsverwaltung neben der Zwangsversteigerung angeordnet. Das parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren laufende Zwangsverwaltungs-verfahren endet in der Regel mit der Zuschlagserteilung im Zwangsversteige-rungsverfahren.
Von der Anordnung der Zwangsverwaltung können insbesondere Grundstücks-eigentümer, Mieter oder Pächter betroffen sein.
Treten durch die Anordnung der Zwangsverwaltung Probleme auf, so sprechen Sie mich gerne an.