Der Grundstückseigentümer ...
.... wird von der Zwangsversteigerung am meisten betroffen; er ist gewissermaßen der Hauptbeteiligte. Ihm stehen bis zum Ende der Versteigerung außer allen Rechten, die das Zwangsversteigerungsgesetz allen Beteiligten einräumt, noch zusätzliche Abwehr- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, damit er möglichst viel für die Rettung seines Grundbesitzes tun kann.
In der Praxis fühlt sich der Grundstückseigentümer aber oft als Gegner aller anderen Beteiligten und beschränkt sich auf Verzögerungs- und Abwehrversuche. Diese werden dann auf Vollstreckungsschutzanträge nach §§ 30 a ZVG, 765 ZPO oder auf eine Verkehrswertbeschwerde beschränkt.
Dass aber sehr wirksame Verzögerungs- und Störmöglichkeiten für den Eigentümer auch noch im Versteigerungstermin gegeben sind, wissen zum Glück für die anderen Verfahrensbeteiligten nur die wenigsten.
Mit einer überzogenen Verzögerungs- und Verhinderungsstrategie ...
.... handeln Sie als Eigentümer allerdings meist gegen Ihre eigenen Interessen. Das müssen sich insbesondere Rechtsanwälte sagen lassen. Es ist zwar nicht zu leugnen, dass sich gerade Zwangsversteigerungsverfahren besonders leicht und besonders lange verzögern lassen, noch eindeutiger aber ist, dass diese Bemühungen fast immer zu besonders schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen führen. Darunter leiden zwar auch die Gläubiger, der eigentlich Leidtragende aber ist der Schuldner, an dem die Restschulden hängen bleiben.
Verzögerungen oder Verhinderungsbemühungen können durchaus sinnvoll oder sogar notwendig sein, wenn dadurch z. B. die Versteigerung ganz verhindert werden kann. Aber eine häufig empfohlene Verzögerung nur um der Verzögerung willen bringt nur Nachteile und ist dem Schuldner gegenüber unverantwortlich.
Die Gläubiger haben viele Möglichkeiten, ihr Vorgehen gegen den Schuldner zu verschärfen: Neben der Zwangsversteigerung können sie die Zwangsverwaltung betreiben, die Mieten pfänden, ein Insolvenzverfahren beantragen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. All das muß letzten Endes der Schuldner bezahlen, so dass er sich eigentlich um ein Einvernehmen mit seinen Gläubigern bemühen sollte. Gläubiger werden die vom Schuldner signalisierte Zusammenarbeitsbereitschaft gern annehmen, erwidern und auch sonst honorieren.
Ihr wirtschaftlicher Erfolg ...
.... liegt mir am Herzen. Gern entwickle ich mit Ihnen im Gespräch nach Erörterung aller Probleme die richtige Strategie, unterstütze Sie in Verhandlungen mit den Gläubigern und sonstigen Verfahrensbeteiligten.
Dabei nutzen wir selbstverständlich erforderlichenfalls alle Möglichkeiten, die uns das Zwangsversteigerungsgesetz bietet. Ist hierbei eine Rechtsberatung angezeigt, werde ich einen Rechtsanwalt in die Beratung einbinden bzw. Ihnen insoweit die Beauftragung eines Anwalts Ihrer Wahl empfehlen, da ich keine Rechtsberatung anbiete.
Mit Einsatzbereitschaft und eine bißchen Phantasie werden alle Beteiligten mit einem wesentlich besseren wirtschaftlichen Ergebnis belohnt.