Sie erwägen, die Zwangsversteigerung zu betreiben, ...
.... hoffen auf ein mindestens befriedigendes wirtschaftliches Ergebnis, können die Erfolgsaussichten jedoch nicht abschätzen? Gern bin ich Ihnen dabei behilflich und zeige die Chancen und Risiken der Einleitung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie des Schuldners auf.
Die Kosten der Immobiliarzwangsvollstreckung müssen Sie im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht scheuen. Geht die von Ihnen aufgemachte Rechnung allerdings nicht auf, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher unerläßlich!
Stellen sich rechtliche Fragen, ziehe ich einen Rechtsanwalt hinzu oder gebe Ihnen eine entsprechende Empfehlung.
Oder erwägen Sie, den Beitritt ...
.... zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren, um den Verfahrensablauf mit beeinflussen zu können? Gern erkläre ich Ihnen, ob es für Sie aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, selbst aktiv zu werden.
Während des Zwangsversteigerungsverfahrens ...
.... stehe ich Ihnen gern zur Seite. Ich war in den zurückliegenden 24 Jahren in hunderten Verfahren für meine jeweiligen Arbeitgeber erfolgreich als Prozeßbevollmächtigter tätig; viele Immobilien erwarb ich im Wege der Zwangsversteigerung für die Bank. Meine jahrzehntelange Erfahrung ist eine gute Voraussetzung, zu einem für Sie wirtschaftlich tragbaren Ergebnis zu kommen.
Mir ist es nicht gestattet, Sie in anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Gern erläutere ich Ihnen aber alles Wissenswerte. Dann können Sie beurteilen und entscheiden, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht, Sie sich im Verfahren selbst vertreten wollen oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Ich kann hier nicht alles aufzeigen, was im Laufe des Verfahrens zu bedenken ist, was passieren kann und wie hierauf zu reagieren ist. Zu vielfältig sind die Konstellationen, welche sich im Einzelfall ergeben können.
Jeder Verfahrensbeteiligte kann nämlich eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Die Zustimmung eines anderen Beteiligten ist nur dann erforderlich, wenn dessen Recht beeinträchtigt wird. Steht das nicht fest, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne diese auszubieten.
Diese Beweglichkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens kann alle Beteiligten sehr verwirren und verunsichern. Stets gilt es jedoch, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin ...
.... sollte die Werbetrommel gerührt werden. Die rechtzeitige Suche nach Bietinteressenten zahlt sich in der Regel aus. Sie gehen deutlich gelassener in den Termin, wenn Sie wissen, dass es Interessenten für das Sicherungsobjekt gibt. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie nicht bestrangig betreibender Gläubiger und damit nicht Herr des Verfahrens sind. Auch die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG muß Sie unter Umständen veranlassen, sich um Bietinteressenten zu bemühen.
Gern bin ich Ihnen bei der Suche nach Bietinteressenten behilflich.
Gerade während der Bietungsstunde ...
.... ist Gelassenheit gefragt. Sie sollten, wenn Sie den Sitzungssaal betreten, schon genau wissen, was aller Voraussicht nach geschehen wird und was Sie wollen. Nichts darf Sie aus der Ruhe bringen. Das ist doppelt wichtig. Zum einen benötigen Sie selbst einen kühlen Kopf; zum anderen hängt das Ergebnis von den Bietern ab, die ebenfalls verunsichert sein dürften und im Zweifel nicht bieten. Also ist das Gespräch mit den Bietinteressenten zu suchen; und viel Zeit ist in der Bietungsstunde dazu nicht mehr, seit diese durch Änderung des ZVG auf 30 Minuten gekürzt wurde.
Gern erkläre ich Ihnen den Ablauf der Zwangsversteigerung und zeige vorab die Besonderheiten in dem jeweiligen Verfahren auf, damit Sie nicht in der Verhandlung überrascht werden. Wenn Sie möchten, begleite ich Sie im Termin und erkläre Ihnen Hintergründe und wirtschaftliche Auswirkungen, falls Unerwartetes geschieht. Dann können Sie gelassen die für Sie günstigste Entscheidung treffen.
Der Rettungserwerb ...
.... ist für Sie als Gläubiger unter Umständen die einzige Möglichkeit, am Ende des Tages zu Ihrem Geld zu kommen. Mir blieb über all die Jahre häufig nichts anderes übrig, als die Forderung der Bank - oder zumindest Teile davon - auszubieten. Dabei läßt sich nicht immer verhindern, dass man als Gläubiger selbst Meistbietender bleibt und den Zuschlag erhält.
Auch in dieser Situation stehe ich Ihnen gern zur Seite; informiere Sie über Anzeige- und Aufklärungspflichten, Kündigungsmöglichkeiten, -notwendigkeiten und -fristen. Erforderlichenfalls ziehe ich einen Rechtsanwalt hinzu oder gebe Ihnen eine entsprechende Empfehlung, da ich Ihnen keine Rechtsberatung anbieten darf.
Sollte die Zwangsräumung betrieben werden müssen, bin ich gern bei der Beschaffung des Räumungstitels, der Erteilung des Räumungsauftrags an den Gerichtsvollzieher, der Terminsbestimmung, Organisation etc. behilflich. Durch die enge Zusammenarbeit mit dem Gerichtsvollzieher ist es unter Umständen möglich, Kosten einzusparen.