Sie sind sich zum Beispiel ...
- nach einer Ehescheidung oder
- einem Erbfall
nicht über die Verwertung eines gemeinsamen Grundstücks einig?
Für diesen Fall bietet das Gesetz Ihnen und jedem weiteren Miteigentümer die Möglichkeit, das Grundstück auch gegen den Willen des/der anderen Miteigentümer(s) durch eine Versteigerung zu verwerten. Dabei wird das unteilbare Grundstück quasi gegen den teilbaren Versteigerungserlös ausgetauscht. Nicht mehr und nicht weniger!
Ich erläutere Ihnen gern, was das in der Praxis für Sie bedeutet. Dies ist nämlich nur der erste Schritt zu dem noch fernen Ziel der endgültigen Aufhebung der Gemeinschaft.
Eine rein wirtschaftliche Beurteilung ...
.... der Möglichkeiten und der damit verbundenen Risiken zieht häufig unmittelbar eine Strategieänderung nach sich. Selbst bei verhärteten Fronten finden sich die zerstrittenen Parteien nicht selten am Verhandlungstisch wieder, um in außergerichtlichen Verhandlungen - dann mit größerer Kompromißbereitschaft -nach pragmatischen Lösungen zu suchen.
Gern unterstütze ich Sie dabei. Stellen sich bei der Vorbesprechung entscheidende rechtliche Fragen, werde ich einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder Ihnen eine entsprechende Empfehlung geben, da ich keine Rechtsberatung anbiete.
Die Teilungsversteigerung ...
.... ist ein rechtlich kompliziertes Gebiet, bei dem die Qualität des eigenen und des "gegnerischen" Verhaltens sehr schnell über Haben und Nichthaben des Grundstücks bzw. erheblicher Geldsummen entscheidet. Deshalb sollte jeder Miteigentümer im Zweifel einen Fachmann zu Rate ziehen; und zwar nur einen Fachmann, der sich in diesem abgelegenen Rechtsgebiet auch wirklich und nachweisbar auskennt.
Da es sich im Wesentlichen um Rechtsberatung handelt, kommen in aller Regel Rechtsanwälte in Frage; andere Berater - seien sie auch noch so kompetent - verstoßen bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und riskieren, vom Gericht nicht gehört zu werden. Aber nur wenige Rechtsanwälte kennen sich mit Zwangsversteigerungen wirklich aus; dafür sollten Sie als Mandant einerseits Verständnis haben, andererseits sollte Ihr Rechtsanwalt offen zugeben, wenn er selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, und die Zuziehung eines Spezialisten empfehlen. Ist Ihr Rechtsanwalt so ehrlich?
In der Regel geht es um viel Geld
Sie sollten also darauf achten, dass Sie gut beraten sind und sämtliche Möglichkeiten, zunächst einmal zu einem angemessenen Auseinandersetzungsguthaben zu kommen, nutzen.
Nicht selten wurden Verfahren angestrengt, obwohl bei Antragstellung bereits erkennbar war, dass mit Geboten nicht zu rechnen ist. Gelingt es Ihnen nicht, das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten, bleiben Sie als Antragsteller auf den Verfahrenskosten sitzen. Das allein ist schon ärgerlich genug.
Ich untersuche gern vor der Antragstellung anhand der vorliegenden Informationen die Voraussetzungen und wage eine Erfolgsprognose. Im Falle einer düsteren Prognose zeige ich Ihnen gern auf, ob und durch welche Maßnahmen günstigere Voraussetzungen geschaffen werden können. Ist in Ihrem Fall eine Rechtsberatung angezeigt, gebe ich eine entsprechende Empfehlung.