Für Sie ist ein Wohnrecht, Altenteil, Nießbrauch- oder ...
.... sonstiges Recht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen? Dann sind Sie von der angeordneten Zwangsversteigerung auf jeden Fall betroffen. Wie sehr Sie sich sorgen müssen, hängt entscheidend davon ab, in welchem Rang Ihr Recht zu dem betreibenden Gläubiger steht. Gern prüfe ich die Verhältnisse und erläutere Ihnen, welche Auswirkungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für Sie haben kann oder wird, was Sie konkret unternehmen können, um drohendes Unheil abzuwenden, und was Sie besser unterlassen.
Das zu Ihren Gunsten eingetragene Recht wird vom Rechtspfleger im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt. Sie dürfen während des Verfahrens in der Regel dennoch nicht untätig sein. Bleibt Ihr Recht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, muß es Sie interessieren, wer Eigentümer des belasteten Grundstücks werden könnte. Dingliche Belastungen sind das eine; persönliche Beziehungen und schuldrechtliche Verplichtungen das andere. Fällt Ihr Anspruch nicht in´s geringste Gebot, geht es "um die Wurst"; denn nun kommt es darauf an, wie marktgängig die Immobilie ist, wer das Verfahren betreibt, aus welchem Rang die Zwangsversteigerung betrieben wird, an welcher Rangstelle Sie gesichert sind und so fort ....
Gern bin ich Ihnen behilflich, die vorstehenden Fragen zu klären, Ihnen eine Prognose zu geben, das Gespräch mit Beteiligten zu suchen, den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erklären, Besonderheiten aufzuzeigen, Sie im Termin zu begleiten und jeweils Hintergründe und wirtschaftliche Auswirkungen der Anträge und Aktivitäten der anderen am Verfahren Beteiligten zu erläutern. So können Sie gelassen die für Sie günstigste Entscheidung treffen.
Sind rechtliche Fragen zu klären oder ist eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten angezeigt, werde ich einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder Ihnen eine entsprechende Empfehlung geben. Gern gebe ich Ihnen dazu meine Empfehlung.
Sie sind Eigentümer von beschlagnahmtem Zubehör?
Dann sollten Sie tätig werden, da das Grundstückszubehör ansonsten - auch wenn es in Ihrem Eigentum steht - mit versteigert wird. Gern veranlasse ich das Erforderliche und suche das Gespräch mit dem Rechtspfleger und der das Verfahren betreibenden Gläubigerin.
Erforderliche Anträge können Sie selbst stellen; bei der Formulierung derer bin ich gern behilflich. Erfolgt die gewünschte Freigabe nicht, lassen wir einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Klageschrift diktieren.
Wenn Sie Untermieter des beschlagnahmten Grundstücks sind ...
... wird es schon wesentlich schwieriger. Die Gelehrten sind sich schon darüber, ob Sie Beteiligter im Zwangsversteigerungsverfahren sind, nicht einig. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass das Untermietverhältnis mit dem Hauptmietverhältnis erlischt.
Dennoch müssen Sie "die Flinte nicht in´s Korn werfen". Möglicherweise wird die Immobilie deshalb hoch gehandelt, weil Sie als Untermieter diese in vorbildlicher Weise nutzen. Wenn das so ist, können Sie Ihre Rechtsposition im Zuge der Verwertung der Immobilie möglicherweise sogar verbessern und zudem einen wirtschaftlichen Erfolg für sich verbuchen. Das ergibt sich aber nicht von selbst; dafür und daran müssen Sie arbeiten. Wenn Sie möchten, gebe ich gern Anregungen und Unterstützung bei Verhandlungen mit den Beteiligten und potentiellen Erwerbern.
Hierbei geht es ausschließlich um wirtschaftliche Fragen; also um Ihr Geld! Mit Recht haben und Recht bekommen hat das nichts zu tun.
Sind Sie auf andere Art und Weise ...
.... direkt oder indirekt von der Anordnung einer Zwangsversteigerung betroffen und fragen sich, ob Sie durch das laufende Verfahren Schaden erleiden oder aber Vorteile für sich ergeben könnten, so sprechen Sie mich gerne an.
Ich zeige Ihnen gern eventuelle Gefahren oder Chancen auf, die sich bei der jeweiligen Entwicklung für Sie ergeben könnten. Dabei habe ich ausschließlich Ihren wirtschaftlichen Erfolg im Focus. Ist eine Rechtsberatung angezeigt, ziehe ich einen Rechtsanwalt hinzu oder gebe Ihnen eine entsprechende Empfehlung.