Etwas für Sie ganz Entscheidendes vorweg ...
Möchten Sie als Gläubiger die Zwangsvollstreckung oder als Miteigentümer die Auseinandersetzung betreiben, können Sie selbst den entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen, da in diesen Verfahren kein Anwaltszwang besteht.
Gern bewerte ich Ihre Erfolgsaussichten und erläutere Ihnen alles, was Sie im Einzelfall zu bedenken haben. Danach entscheiden Sie, ob Sie einen Rechtsanwalt beschäftigen und bezahlen.
Auch als Mieter bzw. Pächter, Eigentümer von beschlagnahmten Zubehörstücken oder sonstigen Verfahrensbeteiligten informiere ich Sie umfassend, bevor Sie kostspielige, nicht einmal zielführende Maßnahmen ergreifen.
Die Zwangsvollstreckungsverfahren
Unter den nebenstehenden Buttons finden Sie einige Erläuterungen zum Zwangsversteigerungs-, Teilungsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren.
Wichtiger und Interessanter sind für Sie jedoch die unter dem Button "Leistungen" beispielhaft aufgeführten Beratungs- und Serviceleistungen. Diese sind dort nach der Art Ihrer Beteiligung am Verfahren gegliedert.
Weil ich stets nach tatsächlichem Aufwand abrechne, sind die Kosten für meine Dienstleistungen für Sie vorab gut kalkulierbar. Auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist möglich. Da nicht der Gegenstands- bzw. Streitwert Grundlage für die Berechnung meiner Vergütung ist, sind Sie bei mir vor bösen Überraschungen sicher. Weitere Erläuterungen finden Sie unter dem Button "Preise".
Haben Sie Fragen hierzu, so rufen Sie mich gerne an.